Die deutsche Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt vor, dass Betriebe welche gefährliche Güter verarbeiten, versenden, verladen oder verpacken grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen (Ausnahmen bestehen, z.B. bei ausschliesslicher Verladung von gefährlichen Gütern in begrenzter Menge).
Der Gefahrgutbeauftragte benötigt einen Qualifikationsnachweis (IHK – Prüfung) für jeden Verkehrsträger, welcher von dem Unternehmen abgedeckt bzw. benutzt wird.
Die Notwendigkeit, für den Verkehrsträger Luft einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen ist zum 01.09.2011 entfallen, jedoch bleiben die Verantwortlichkeiten selbstverständlich erhalten und müssen im Unternehmen nach wie vor wahrgenommen werden.
Nicht immer ist es sinnvoll, den Gefahrgutbeauftragten intern zu bestellen, d.h., einen eigenen Angestellten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen.
Es ist im Regelfall nicht möglich, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten im „Nebenberuf“ wahrzunehmen. Problematisch insbesondere bei Mitarbeitern, die selbst in irgendeiner Form an der Abfertigung gefährlicher Güter beteiligt sind ist, dass diese sich nach der Massgabe der GbV selbst beaufsichtigen und anleiten müssten – ein Konstrukt, welches den Anforderungen der ständigen deutschen Rechtssprechung widerspricht.
Ein externer Gefahrgutbeauftragter hat, da er nicht für das Unternehmen selbst arbeitet, oft eher einen unvoreingenommenen Blick auf Sachverhalte und Abläufe. Zudem sind die laufenden Kosten (Ausbildungen, Weiterbildungen, Fachzeitschriften usw.) in diesem Falle Bestandteil der Gebühren eines externen GB. In besonderen Fällen wird ein externer Gefahrgutbeauftragter auch weniger Probleme haben, ggfs. kurzfristig zusätzliche Verkehrsträger abzudecken oder kurzfristig besondere Problemstellungen über externen Sachverstand prüfen zu lassen.
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