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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA - Gefahrgutvorschriften (12:17, 11.05.2012)

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften, in Deutsch

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften (12:09, 11.05.2012)

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften, in Deutsch

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One Team One Goal (13:30, 26.04.2012)

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Another video clip which is well worth to see, courtesy of the very proactive UK CAA:

One Team, one Goal highlights the handling procedures for mobility aids such as wheelchairs and helps to avoid common mistakes.

Ein weiterer sehenswerter Videoclip der äusserst aktiven Britischen Zivilluftfahrtbehörde:

One Team, one Goal (Ein Team, ein Ziel) unterstreicht  die Anforderungen an die Abfertigung von Mobilitätshilfen (wie z.B. Rollstühle) und hilft, gängige Fehler zu vermeiden. 

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Table 2.3A IATA DGR: Dangerous Goods in Baggage (12:57, 26.04.2012)

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Table 2.3.A of the IATA DGR 53rd Edition: Dangerous Goods in Baggage

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Tabelle 2.3A IATA DGR53 - Gefahrgüter im Gepäck (12:55, 26.04.2012)

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Tabelle 2.3.A der 53'sten Ausgabe der IATA DGR für 2012: Im Gepäck erlaubte gefährliche Güter

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Externer Gefahrgutbeauftragter

Die deutsche Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt vor, dass Betriebe welche gefährliche Güter verarbeiten, versenden, verladen oder verpacken grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen (Ausnahmen bestehen, z.B. bei ausschliesslicher Verladung von gefährlichen Gütern in begrenzter Menge).

Der Gefahrgutbeauftragte benötigt einen Qualifikationsnachweis (IHK – Prüfung) für jeden Verkehrsträger, welcher von dem Unternehmen abgedeckt bzw. benutzt wird.

Die Notwendigkeit, für den Verkehrsträger Luft einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen ist zum 01.09.2011 entfallen, jedoch bleiben die Verantwortlichkeiten selbstverständlich erhalten und müssen im Unternehmen nach wie vor wahrgenommen werden.

Nicht immer ist es sinnvoll, den Gefahrgutbeauftragten intern zu bestellen, d.h., einen eigenen Angestellten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen.

Es ist im Regelfall nicht möglich, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten im „Nebenberuf“ wahrzunehmen. Problematisch insbesondere bei Mitarbeitern, die selbst in irgendeiner Form an der Abfertigung gefährlicher Güter beteiligt sind ist, dass diese sich nach der Massgabe der GbV selbst beaufsichtigen und anleiten müssten – ein Konstrukt, welches den Anforderungen der ständigen deutschen Rechtssprechung widerspricht.

Ein externer Gefahrgutbeauftragter hat, da er nicht für das Unternehmen selbst arbeitet, oft eher einen unvoreingenommenen Blick auf Sachverhalte und Abläufe. Zudem sind die laufenden Kosten (Ausbildungen, Weiterbildungen, Fachzeitschriften usw.) in diesem Falle Bestandteil der Gebühren eines externen GB. In besonderen Fällen wird ein externer Gefahrgutbeauftragter auch weniger Probleme haben, ggfs. kurzfristig zusätzliche Verkehrsträger abzudecken oder kurzfristig besondere Problemstellungen über externen Sachverstand prüfen zu lassen.

Profitieren auch Sie von der 25 – jährigen LOGAR – Erfahrung für alle Verkehrsträger. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, gerne unterbreiten wir Ihnen ein massgeschneidertes Angebot über die Wahrnehmung der Pflichten des Gefahrgutbeauftragten, einschliesslich Erarbeitung des Jahresberichtes.

Selbstverständlich gehört zu LOGAR’s Dienstleistungsportfolio auch die Begleitung innerbetrieblich bestellter Gefahrgutbeauftragter in besonderen Fragestellungen und Projekten oder für einzelne Verkehrsträger.

Fordern Sie uns – wir finden auch für Ihr Problem die passende Lösung, denn Lösungen aus dem Hause LOGAR sind an die Bedürfnisse des Kunden angepasst.