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Wegfall des Sonderkontrollverfahrens unter Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren

 

Der folgende Text wurde durch das Luftfahrtbundesamt am 16.07.2019 veröffentlicht.

Wurde in Deutschland die Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) verboten?

Nein, die Nutzung von ETD-Geräten ist in Deutschland weiterhin erlaubt. Lediglich das bisherige Sonderkontrollverfahren, bei dem Sendungen ausschließlich von der Außenseite auf Sprengstoffspuren überprüft wurden, findet seit dem 01.07.2019 keine Anwendung mehr.

Warum wurde in Deutschland eine strengere Maßnahme ergriffen?

Der Wegfall des sogenannten Sonderkontrollverfahrens unter Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) nur an der Außenseite einer Sendung stellt keine strengere Maßnahme zu den in der Europäischen Union geltenden Luftsicherheitsanforderungen dar. Das Verfahren wurde in der Vergangenheit als ergänzendes Sonderkontrollverfahren genehmigt und nunmehr eingestellt, da in einer verwaltungsinternen Prüfung festgestellt wurde, dass dieses Verfahren nicht mit den Vorgaben der entsprechenden EU-Verordnung übereinstimmt.

Welche Alternativen zur Nutzung des Sonderkontrollverfahrens bestehen?

Grundsätzlich ist die Zulassung als bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter mit TPL-Verfahren und eine anschließende Abfertigung der Sendung über die sichere Lieferkette als zuverlässigste Maßnahme zu erachten, um zu vermeiden, dass Sendungen aufgrund fehlender Kontrollen zurückgewiesen werden und von einer Beförderung ausgeschlossen werden.

Sofern keine Zulassung als bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter mit TPL-Verfahren angestrebt wird oder eine Zulassung nicht möglich ist, können insbesondere folgende Maßnahmen zu einer Kontrollierbarkeit der Sendungen mit herkömmlichen Kontrollmethoden führen:

  • Versand in kleineren Gebinden, welche mit Röntgenkontrollanlagen kontrolliert und durchdrungen werden können.
  • Versand in durchsichtiger Verpackung, sofern alle Teile der Sendung tatsächlich gesehen werden können.
  • Zuführung der Sendung zur Kontrolle bevor die Verpackung erfolgt.

 Eine generelle Aussage, ob die genannten Maßnahmen zu einer Kontrollierbarkeit der Sendung führen, kann nicht getroffen werden. Insbesondere die Durchdringung der Sendung mittels Röntgenstrahlung ist von verschiedenen spezifischen Faktoren abhängig, vor allem von der spezifischen Dichte des Versandgutes.

Ob die Maßnahmen zu einer Kontrollierbarkeit der Sendung führen, ist im Einzelfall mit dem die Kontrolle durchführenden reglementierten Beauftragten zu klären.

Wie wird man bekannter Versender bzw. reglementierter Beauftragter mit TPL-Zulassung?

Der Ablauf der Zulassung stellt sich im groben wie folgt dar:

  1. Antrag auf Zulassung stellen
  2. Erstellung eines Sicherheitsprogramms
  3. Schulung und Überprüfung des Personals
  4. Vor-Ort-Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt
  5. Bei Feststellung der Erfüllung aller Anforderungen Zulassung als bekannter Versender bzw. reglementierter Beauftragter

Konkrete Informationen zum Zulassungsverfahren sind abrufbar unter:

Bekannter Versender

Reglementierter Beauftragter

Wann ist eine Zulassung als bekannter Versender möglich, wann die als reglementierter Beauftragter?

Bekannte Versender sind behördlich zugelassene Stellen, die Luftfracht/-post erstmalig in Sendungsumlauf bringen und deren Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht/Post auf dem Luftweg zu befördern. Der bekannte Versender muss die Luftfracht/-post in der zugelassenen Betriebsstätte identifizieren und an den nächsten Teilnehmer der sicheren Lieferkette übergeben. Er versendet die Luftfracht/-post auf eigene Rechnung, d.h. er trägt die gesamtunternehmerische Verantwortung für diesen Prozess.

Wird die Fracht am Standort eines Logistikdienstleisters als Luftfracht identifiziert, ist somit die Zulassung als bekannter Versender nicht möglich, jedoch ggf. die als reglementierter Beauftragter mit dem sog. „TPL-Verfahren“.

Hier ist die Voraussetzung, dass die in Frage kommenden Waren unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten zur Lagerung angenommen werden und anschließend der spezifische Artikel durch Personal des reglementierten Beauftragten für die Erfüllung der Luftfrachtsendung ausgewählt wird.

Welche Maßnahmen müssen an einer zugelassenen Betriebsstätte bezüglich der Luftfracht ergriffen werden?

Ab dem Zeitpunkt der Identifizierung als Luftfracht ist die Sendung vor unbefugtem Eingriff und Manipulation zu schützen. Das heißt, der Zugang ist auf berechtigte Personen zu begrenzen, welche über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz und eine tätigkeitsentsprechende Luftsicherheitsschulung verfügen.

Dieser Zeitpunkt kann, je nach Verfahren im Unternehmen, bereits in der Produktion liegen oder aber erst im Versand.


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