Versand von COVID 19 Viren
1. Proben mit dem neuen Coronavirus, die zur Analyse an Labore versendet werden sollen zukünftig als UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B klassifiziert werden. Für diese gilt die Verpackungsanweisung 650 der IATA DGR Vorschrift.
2. Kulturen des neuen Coronavirus, welche zum Zweck der Forschung oder der Entwicklung von Impfstoffen genutzt werden sollen, werden hingegen als UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (fest/flüssig) klassifiziert. Hier gilt die Verpackungsanweisung 620 der IATA DGR Vorschrift.
Weiterhin klärt der Leitfaden über das Mitführen von Handdesinfektionsmitteln als Ausrüstung und beim Mitführen im Gepäck auf.
Handdesinfektionsmittel als Ausrüstung von Flugzeugen dürfen von Besatzungsmitgliedern bis zu einer maximalen Nettomenge von 2 L / 2 kg mitgeführt werden. Die Menge pro Artikel darf jedoch 0,5 L / 0,5 kg nicht überschreiten.
Der Leitfaden verweist darauf, dass Handdesinfektionsmittel die von Passagieren im Handgepäck mitgeführt werden wollen, 100 ml gemäß der Vorschriften der Luftsicherheit nicht überschreiten dürfen.
(Themenbild: CDC/ Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAM / Public domain)