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Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde nach § 2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dies gilt auch für Unternehmer und Inhaber von Betrieben.
Die Vorschriften der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,
- deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraße, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
- wenn sich in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
- die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
- die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
- wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.1.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Die Teilnahme an den angebotenen Lehrgängen vermittelt die erforderlichen Kenntnisse zur Bestellung als betrieblicher Gefahrgutbeauftragter. Bei den angebotenen Lehrgängen mit Prüfung besteht die Möglichkeit, die Prüfung im Hause LOGAR abzulegen. Die Prüfung wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
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Grundlehrgang:
ALLGEMEINER TEIL/BESONDERER TEIL STRASSE
mit Möglichkeit zur Prüfung durch die zuständige IHK
Gültigkeit der Schulungsbescheinigung: 5 Jahre - EU-weit
(bei erfolgreicher Prüfung)
Kurs-Nr.: GbA-GS-xx
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Grundlehrgang:
ALLGEMEINER TEIL/BESONDERER TEIL STRASSE
eingeschränkt auf Klasse 6.2
Spezialschulung für Ärzte, Labors, Laborgemeinschaften, Heilpraktiker etc..
Kurs-Nr.: GbA-GS-xx
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Grundlehrgang:
BESONDERER TEIL SEEVERKEHR
Gültigkeit der Schulungsbescheinigung: 5 Jahre nur in der BRD
Kurs-Nr.: GbA-GSee-xx
Hinweis:
Bedingt durch die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung darf zwischen den unterschiedlichen Verkehrsträgern nicht mehr als 6 Monate liegen, um an der Prüfung für den Verkehrsträger See teilnehmen zu dürfen. Daher wird beim GbA-See am ersten Tag nochmals der allgemeine Teil mit angeboten. Wer bereits einen gültigen allgemeinen Teil (nicht älter als 6 Monate) nachweisen kann, benötigt für den Verkehrsträger See nur den zweitägigen Kursteil mit Prüfung.
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Fortbildungslehrgang:
ALLGEMEINER TEIL/BESONDERER TEIL STRASSE
Gültigkeit der Schulungsbescheinigung: 5 Jahre - EU-weit
Kurs-Nr.: GbA-FS-xx
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Fortbildungslehrgang:
BESONDERER TEIL SEEVERKEHR
Gültigkeit der Schulungsbescheinigung: 5 Jahre nur in BRD
Kurs-Nr.: GbA-FSee-xx
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Schulung der beauftragten Personen
- Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist.
Kurs-Nr.: BAP-GS-xx
Kurs-Nr.: BAP-GAS-xx
Kurs-Nr.: BAP-GSee-xx
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Lehrgang Luftverkehr IATA-DGR/ UN-ICAO-TI
alle Lehrgänge sind durch IATA, ICAO, LBA, IHK anerkannt.
Alle Personen, die sich mit der Versandvorbereitung, Abfertigung, Beförderung von Gefahrgut im Luftverkehr befassen, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an einer Einweisungsschulung mit Prüfung teilgenommen und sich spätestens nach 24 Monaten einer Wiederholungsschulung mit Prüfung unterziehern.
Personalkategorie 6 (Vollschulung):
Kurs-Nr.: DGRPK6-xx
Besonderheiten für den Verkehrsträger Luftverkehr.
Die erfolgreiche Schulung und Prüfung nach IATA/DGR (ICAO-TI) ist nach der GbV anerkannt, wenn zusätzlich die Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem allgemeinen Teil eines Grund- oder Fortbildungslehrganges erbracht wird.
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