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NACHRICHTEN für LUFTFAHRER (NfL)

06. Mai 1999

II-48/99

Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen

1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern durch Luftfahrtunternehmen, die in JAA-Vertragsstaaten registriert sind, bedarf gemäß JAR-OPS 1.1155, resp. JAR-OPS 3.1155 einer behördlichen Genehmigung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung kann Bestandteil des allgemeinen AOC oder in Form einer gesonderten Genehmigung erteilt sein.

Für deutsch registrierte Luftfahrtunternehmen ist die Genehmigung spätestens erforderlich bei

a) Unternehmen größer als 10T./19 Sitze ab dem 01.09.99,

b) Unternehmen kleiner I0T./19 Sitze ab dem 01.10.99,

c) Unternehmen mit Drehflüglern ab dem 01.04.2000.

Die Gefahrgut-Beförderungsgenehmigung ist der Überwachungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

Bis zum Ablaufdatum der jeweiligen Übergangsfrist darf Gefahrgut befördert werden wie durch Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung von Ländern außerhalb der JAA.

2. Die Beförderung von gefährlichen Gütern durch Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG mit Unternehmensgenehmigung durch Staaten außerhalb der JAA wird hiermit allgemein erlaubt unter folgenden Auflagen:

2.1 Die Bestimmungen der jeweils gültigen Ausgabe der ICAO-Gefahrgutvorschriften (ICAO Technical Instructions), ebenfalls niedergelegt in den IATA-Gefahrgutvorschriften (IATA-Dangerous Goods Regulations), werden eingehalten.

2.2 Das Luftfahrtunternehmen kann dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit nachweisen, daß es die für die vorgesehene Beförderung erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen erfüllt. Darunter sind zu verstehen:

a) klar geregelte Zuständigkeiten und Arbeitsverfahren,

b) geeignete Arbeitsunterlagen und Hilfsmittel,

c) regelmäßige Dienstaufsicht,

d) nach den ICAO/IATA Auflagen geschultes, qualifiziertes Personal.

Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt die Schulungsinhalte zu belegen. Das Luftfahrt-Bundesamt behält sich vor, weitere Sicherheitsbedingungen zu stellen.

2.3 Das Luftfahrtunternehmen informiert das Luftfahrt-Bundesamt innerhalb von 72 Stunden (siehe JAR-OPS 1.1225. resp. JAR-OPS 3.1225) über Unfälle und Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 06.08.1975 (BGBl. 1 S. 2121), geändert durch Gesetz vom 18.09.1980 (BGBl. 1 S. 1729), auftreten. Die Anzeigepflicht nach § 5 LuftVO bleibt ungerührt.

3. Für alle Luftfahrtunternehmen gem. Abs. 1 und 2 dieser Bekanntmachung besteht die Möglichkeit, bei beabsichtigten Abweichungen von den international gültigen Gefahrgutvorschriften eine Ausnahmegenehmigung / Einzelerlaubnis bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen oder eine solche unter Beachtung der Auflagen zu nutzen, die einem Versender erteilt wurde.

Für Luftfahrtunternehmen, die gefährliche Güter in Ballonen zu befördern beabsichtigen, ist eine solche Antragstellung in jedem Falle erforderlich.

Bei der Antragstellung sind die Kriterien wie in NfL II-47/99 beschrieben zu berücksichtigen.

4. Der Lufttransport von gefährlichen Gütern durch Luftfrachtführer, die nicht Luftfrachtunternehmen im Sinne des § 20 LuftVG sind, ist nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zugelassen Es gelten die gleichen Antragskriterien wie für eine Einzelerlaubnis nach Abs. 3.

5. Die Allgemeinerlaubnis nach NfL I - 307/95 Anlage 1 Abs. 5 wird mit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung aufgehoben..

6. Auf die Bekanntmachung über die zu beachtenden Grundsätze (NfL II-47/99) wird hingewiesen.

Raunheim, 14.04.99 S4-438.5/99

Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes

In Vertretung

Dr. Lohl


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