LOGAR / IATA - Logo Insider   

NACHRICHTEN für LUFTFAHRER (NfL)

06. Mai 1999

II-47/99

Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen

1. Allgemeines

Die Beförderung gefährlicher Güter mit zivilen Luftfahrzeugen bedarf nach § 27 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.V.m. § 78 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) einer Erlaubnis durch das Luftfahrt-Bundesamt.

1.1 Begriffsabgrenzung

Gefährliche Güter sind nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutgesetz) Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und andere Sachen ausgehen können.

Nach den Vorschriften des nationalen und internationalen Luftverkehrsrechtes (Vorschriften der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation / ICAO Annex 18, ausgeführt in den technischen Instruktionen / ICAO Technical Instructions ) gehören zu den gefährlichen Gütern insbesondere

- EXPLOSIVSTOFFE, einschließlich aller Arten von Munition

- komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte GASE

- ENTZÜNDBARE FESTSTOFFE und FLÜSSIGKEITEN, einschließlich

selbstentzündliche oder wasserreaktive Stoffe

- OXIDIERENDE STOFFE und PEROXIDE

- GIFTSTOFFE und INFEKTIÖSE STOFFE

- RADIOAKTIVE STOFFE

- ÄTZENDE FLÜSSIGKEITEN oder FESTSTOFFE

- UMWELTGEFÄHRDENDE STOFFE

sowie Gegenstände, die solche gefährlichen Stoffe enthalten.

Beförderung umfaßt nach § 2 Abs.2 des Gefahrgutgesetzes nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung. Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be-und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht von dem Beförderer ausgeführt werden.

Waffen gelten nicht als gefährliche Güter, sofern sie ungeladen (ohne Munition) als Fracht oder im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Sind sie mit Munition versehen, unterliegen sie den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter.

2. Anwendungsbereich

2.1 Zivile Luftfahrzeuge

Die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter gelten nach § 27LuftVG für gewerbliche und nicht gewerbliche Lufttransporte mit zivilen, deutsch registrierten Luftfahrzeugen im In-und Ausland. Für Lufttransporte mit ausländisch registrierten Luftfahrzeugen gelten sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.2 Militärische Luftfahrzeuge

Die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter gelten im Grundsatz auch für die Beförderung gefährlicher Güter mit militärisch registrierten Luftfahrzeugen der Bundeswehr im In- und Ausland: mit Luftfahrzeugen ausländischer Streitkräfte gelten sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3. Waffen

Nach § 27 Abs. 1 LuftVG gehören dazu Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen. Unabhängig davon ob Waffen geladen sind oder nicht, dürfen sie nicht als Hand- oder Reisegepäck in der Kabine eines Luftfahrzeuges mitgeführt werden. Diesem Verbot unterliegen auch zu Angriffs-und Verteidigungszwecken verwendbare Sprühgeräte, Munition und explosionsgefährliche Stoffe sowie Attrappen solcher Gegenstände. Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Mitführens zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Erlaubnisse zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegen.

Die Beförderung geladener Waffen in Luftfahrzeugen unterliegt den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter. Geladene Waffen dürfen nur mit Erlaubnis als Fracht oder aufgegebenes Gepäck in Luftfahrzeugen transportiert werden. Die für die Zulassung zur Beförderung zuständigen Stellen sind in Abs. 4 aufgeführt.

4. Erlaubnisbehörden

4.1 Gefährliche Güter, die mit zivilen Lultfahrzeugen befördert werden

Die Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter ist mit NfL 11 48/99 geregelt.

Können die Bestimmungen der ICAO Technical Instructions nicht in allen Einzelheiten eingehalten werden, oder ist das Luftfahrtunternehmen kein solches im Sinne des § 20 LuftVG, so ist für die Beförderung gefährlicher Güter eine Einzelerlaubnis erforderlich.

Die Verfahrensweise zur Beantragung einer solchen Einzelerlaubnis ist nachfolgend in Abs. 5 geregelt.

Erlaubnisbehörde ist das

Luftfahrt-Bundesamt
Luftverkehrssicherheitsgruppe
Fachbereich Gefahrgut
Kelsterbacher Straße 23

D-65479 Raunheim

Tel.: ++49-6142-9461 (0)
Fax. ++49-6142-9461-29 oder -59

4.2. Mitführen von Munition und Schußwaffen an Bord von Luttfahrzeugen

Unter Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses kann eine Erlaubnis erteilt werden vom

Bundesministerium für Verkehr, Bau-und
Wohnungswesen
Referat LSS
Robert-Schuhmann-Platz 1

D-53175 Bonn

Tel.: ++49-228-3007720
Fax: ++49-228-3007709

4.3 Transport von gefährlichen Gütern mit militärischen Luftfahrzeugen

Die Verwaltungszuständigkeit zur Erteilung von Erlaubnissen für die militärischen Luftfahrzeuge der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte liegt nach § 30 LuftVG bei dem Bundesministerium für Verkehr (BMVg) und hinsichtlich „anderer militärischer Luftfahrzeuge'' dem BMVg im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium für Verkehr (BMV). Das Verfahren der Erlaubniserteilung und die Durchführung der Gafahrgutransporte mit militärischen Luftfahrzeugen ist in der „Richtlinie zur Beförderung gefährlicher Güter mit militärischen Luftfahrzeugen (RLGGLuft)" des BMVg vom 23.05.1995 geregelt.

5. Einzelerlaubnis

Wie in Unterabsatz 4.1 genannt, kann für die Beförderung von gefährlichen Gütern eine Einzelerlaubnis benötigt werden. in solchen Fällen kann die Erlaubnisbehörde nur auf Antrag tätig werden.

Der Antrag muß mindestens 5 Arbeitstage vor der geplanten Beförderung bei der Erfaubnisbehörde schriftlich oder per Fax gestellt werden. In besonderen Fällen muß die Erlaubnisbehörde die unter Punkt 6 genannten zuständigen Stellen fachgutachtlich beteiligen, so daß mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen ist.

Der Antrag muß mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Begründung

Die Notwendigkeit für die geplante Beförderung der gefährlichen Güter auf dem Luftweg ist nach den Vorgaben des ICAO Annex 18/2.1 zu begründen.

Beschreibung

Das Transportgut ist genau zu bezeichnen. Die wesentlichen Eigenschaften des Gefahrgutes sind zu beschreiben, soweit sie für die Abschätzung des Transportrisikos Bedeutung haben.

Menge

Die Mengen des Transportgutes insgesamt und dessen Aufteilung auf einzelne Packstücke sind anzugeben. Bei radioaktiven Stoffen ist die Angabe der Aktivität erforderlich.

Gefahrenklassen

Das Gefahrgut ist nach der ICAO-Systematik zu klassifizieren. Sofern die Art des Transportgutes eine solche Klassifizierung nicht zuläßt, oder die Mengen die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten, sind besondere Unterlagen beizufügen, aus denen die Eignung der Verpackung und des Transportgutes für eine sichere Beförderung hervorgeht.

Verpackung

Die Art der Verpackung ist zu erklären. Bei radioaktiven Stoffen ist die höchste Dosisleistung an der Oberfläche eines jeden Versandstückes sowie der Transportindex anzugeben. Kommt aufgrund der physikalischen Eigenschaft oder der Verpackung (Kapsel) bei radioaktiven Stoffen eine Einordnung als Stoff in „besonderer Form" ("Special Form" nach IAEA) in Frage, ist dies anzugeben und ggf. das Kapselzertifikat beizufügen. Soweit die Bauart einer Verpackung für radioaktive Stoffe der Zulassungspflicht unterliegt, ist der Zulassungsschein vorzulegen.

Beförderung

Die vorgesehene Beförderung des Gefahrgutes im Luftverkehr ist unter Angabe der Flugstrecke mit Zwischenlandungen einschließlich der geplanten An- und Abflugzeiten zu beschreiben (u.a. Linien-oder Charterverkehr, mit Passagier- oder Frachtflugzeugen).

Absender und Empfänger

Namen und Adressen des Absenders und des Empfängers sind anzugeben.

Die Einzelerlaubnis wird von der Erlaubnisbehörde erteilt wenn:

-gewährleistet ist, daß die Gefahrgüter so bemessen und verpackt sind, daß die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird und

-keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeughalters und seiner Bediensteten oder der Personen ergeben, die gefährliche Güter mit sich führen.

Die Einzelerlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

6. Andere zuständige Stellen

Die Zulassung einiger gefährlicher Güter unterliegt weiteren Rechtsvorschriften als denen des Luftverkehrsrechtes.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften obliegt den im folgenden genannten zuständigen Stellen. Sie können von dem Beförderer oder in Ausnahmefällen vom Versender im Vorfeld eines Antrages auf Erteilung einer Einzelerlaubnis nach Abs. 5 zur Klärung der Behandlung von Einzelfällen aufgefordert werden.

6.1 Explosivstoffe

Klassifizierung und erforderliche Genehmigungen für Explosivstoffe bearbeitet die nach dem Sprengstoffgesetz zuständige

Bundesanstalt für Materialforschung und
prüf ung (BAM)
Fachgruppe II 3
Unter den Eichen 87

D-12205 Berlin

Tel.: ++49-30-8104-1230
Fax: ++49-30-8104-1237

6.2 Militärisch verwendete Explosivstoffe und Munition

Für die Klassifizierung und Zuordnung militärisch verwendeter Explosivstoffe, sowie für die Festlegung der Verpackungen und die Ausstellung von Bescheinigungen ist zuständig

Bundesinstitut für Werk-, Betriebs-
und Explosivstoffe
(WIWEB) beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung
Großes Cent

D-53913 Swisttal

Tel.: ++49-2222-60081
Fax: ++49-2222-1852

6.3 Waffen

Die Beförderung von Waffen, Waffenteilen und Munition, die Gegenstand der Kriegswaffenliste sind, fällt in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie
Referat V B 3
Villemombler Straße 76

0-53107 Bonn

Tel.: ++49-228-615-4213 (-3750)
Fax: ++49-228-615-2268

6.4 Radioaktive Stoffe

Die Beförderung von radioaktiven Stoffen (Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen) unterliegt den Vorschriften des Atomgesetzes und denen der Strahlenschutzverordnung.

Die Genehmigung zur Beförderung von radioaktiven Stoffen (Großquellen oder Kernbrennstoffe), sowie die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe (zulassungspflichtige Behälter) erteilt das

Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Postfach 100 149

D-38201 Salzgitter

Tel.: ++49-5341-885-0
Fax: ++49-5341-885-705

Für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in "besonderer Form" (z.B. Kapseln) ist zuständig

Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM)
Fachgruppe III 3

D-12205 Berlin

Tel.: ++49-30.8104-1330
Fax ++49-30-8104-1337

7. Aufsicht

Die Aufsicht (Überwachung) über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr obliegt der Erlaubnisbehörde. Sie erstreckt sich auf alle in den nationalen Vorschriften und Internationalen Bestimmungen erfaßten Teilbereiche des Gefahrguttransportes, insbesondere auf die

- Deklaration des Gefahrgutes,

- Zulässigkeit für den Lufftransport,

- Begrenzung der Nettomengen pro Packstück,

- Verpackung, Kennzeichnung und Markierung des Gefahrgutes,

- Dokumente,

- Überprüfungsverpflichtungen bei Übernahme das Gefahrgutes,

- Einhaltung der Lager-und Ladevorschriften und

- Qualifikation und Zuverlässigkeit des Beförderers.

Wenn das Transportgut nicht den geltenden Regeln über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden. können die zuständigen Stellen die zur Behebung des Mangels notwendigen Maßnahmen treffen.

8. Meldungen von Unfällen und Zwischenfällen

Ein für die Beförderung Verantwortlicher (§ 9 Abs. 5 Gefahrgutgesetz) ist verpflichtet, Unfälle und Zwischenfälle. die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gefahrgutgesetzes auftreten, der Erlaubnisbehörde innerhalb von 72 Stunden anzuzeigen (siehe JAR-OPS 1 und 3/1225).

Unfälle sind Ereignisse beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde.

Zu den Zwischenfällen zählen neben leichten Körperverletzungen

- geringe Sachschäden und Brand

- Verpäckungsbeschädigungen, Auslaufen des Inhalts oder Austritt von Radioaktivität oder andere

Mängel, die darauf hinweisen, daß die Verpackung ihren Zweck nicht mehr erfüllt, sowie

- festgestellte oder vermutete Transportgefährdungen, die u.a. auf Fehldeklaration des Inhaltes zurückzuführen sind.

Die Anzeigepflicht von Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeuges nach § 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) durch den Halter des Luftfahrzeuges bleibt unberührt.

9. Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände

Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 Nr. 11 und 60 Abs. 1 Nr 5 LuftVG sowie § 10 des

Gefahrgutgesetzes geahndet (siehe auch NfL II-115/98. § 17 Nr. 45-53).

10. Verwaltungsgebühren

Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) erhoben.

11. Bezugsquellen

Die ICAO Technical Instructions (ICAO T.I.) hegen in englischer, französischer, spanischer und russischer Sprache vor. Sie können bei folgender Adresse bestellt werden:

Document Sales Unit
International Civil Aviation Organization
999 University Street
Montreal, Quebec
Canada H3C 5H7
Tel.. 001-514-954-8022
Fax: 001-514-954-6769

Die Bestimmungen der ICAO T.I. über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr sind Grundlage für die Dangerous Goods Regulation" der Internationalen Air Transport Association (IATA-DGR).

Diese IATA-DGR werden auch in deutscher Sprache veröffentlicht und können im Ausland bezogen werden von

Customer Service Representative
International Air Transport Association
800Place Victoria
P.O.B. 113
Montreal, Quebec
Canada H4Z 1M1

Tel.: 001-514-390-6726  
Fax: 001-514-874-9659
33 Route de l' Aeroport
P.O.B. 416
1215 Geneva 15
(Switzerland)

Tel.: 41-22-799-2751
Fax: 41-22-799-2674

oder in Deutschland von den Verlagen

Bartsch International
Alte Landstraße 8-10
D-85521 Ottobrunn
Tel.: ++49-89-608050
Fax: ++49-89-60805294  
Bauer Press International
Bahnhofplatz 1
D-65189 Wiesbaden
Tel.: ++49-06119730750
Fax: ++49-06119730777/9730738

Dössel & Rademacher
Brandstwiete 42
D-20457 Hamburg
Tel.: ++49-40-323230-0
Fax: ++49-40-32323030

Die NfL II 307/95 Anlage 1 wird hiermit aufgehoben.

Raunheim, 14.04.99
S4-438.5/99

Der Direktor
Des Luftfahrt-Bundesamtes
In Vertretung

Dr. Lohl


 Zurück zur aufrufenden Seite