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NACHRICHTEN für LUFTFAHRER (NfL)
06. Mai 1999
II-47/99
Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen
1. Allgemeines
Die Beförderung gefährlicher Güter mit zivilen Luftfahrzeugen bedarf nach § 27 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.V.m. § 78 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) einer Erlaubnis durch das Luftfahrt-Bundesamt.
1.1 Begriffsabgrenzung
Gefährliche Güter sind nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutgesetz) Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und andere Sachen ausgehen können.
Nach den Vorschriften des nationalen und internationalen Luftverkehrsrechtes (Vorschriften der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation / ICAO Annex 18, ausgeführt in den technischen Instruktionen / ICAO Technical Instructions ) gehören zu den gefährlichen Gütern insbesondere
- EXPLOSIVSTOFFE, einschließlich aller Arten von Munition - komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte GASE - ENTZÜNDBARE FESTSTOFFE und FLÜSSIGKEITEN, einschließlich selbstentzündliche oder wasserreaktive Stoffe - OXIDIERENDE STOFFE und PEROXIDE - GIFTSTOFFE und INFEKTIÖSE STOFFE - RADIOAKTIVE STOFFE - ÄTZENDE FLÜSSIGKEITEN oder FESTSTOFFE - UMWELTGEFÄHRDENDE STOFFE sowie Gegenstände, die solche gefährlichen Stoffe enthalten.
Beförderung umfaßt nach § 2 Abs.2 des Gefahrgutgesetzes nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung. Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be-und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht von dem Beförderer ausgeführt werden.
Waffen gelten nicht als gefährliche Güter, sofern sie ungeladen (ohne Munition) als Fracht oder im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Sind sie mit Munition versehen, unterliegen sie den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter.
2. Anwendungsbereich
2.1 Zivile Luftfahrzeuge
Die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter gelten nach § 27LuftVG für gewerbliche und nicht gewerbliche Lufttransporte mit zivilen, deutsch registrierten Luftfahrzeugen im In-und Ausland. Für Lufttransporte mit ausländisch registrierten Luftfahrzeugen gelten sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.2 Militärische Luftfahrzeuge
Die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter gelten im Grundsatz auch für die Beförderung gefährlicher Güter mit militärisch registrierten Luftfahrzeugen der Bundeswehr im In- und Ausland: mit Luftfahrzeugen ausländischer Streitkräfte gelten sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
3. Waffen
Nach § 27 Abs. 1 LuftVG gehören dazu Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen. Unabhängig davon ob Waffen geladen sind oder nicht, dürfen sie nicht als Hand- oder Reisegepäck in der Kabine eines Luftfahrzeuges mitgeführt werden. Diesem Verbot unterliegen auch zu Angriffs-und Verteidigungszwecken verwendbare Sprühgeräte, Munition und explosionsgefährliche Stoffe sowie Attrappen solcher Gegenstände. Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Mitführens zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Erlaubnisse zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegen.
Die Beförderung geladener Waffen in Luftfahrzeugen unterliegt den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter. Geladene Waffen dürfen nur mit Erlaubnis als Fracht oder aufgegebenes Gepäck in Luftfahrzeugen transportiert werden. Die für die Zulassung zur Beförderung zuständigen Stellen sind in Abs. 4 aufgeführt.
4. Erlaubnisbehörden
4.1 Gefährliche Güter, die mit zivilen Lultfahrzeugen befördert werden
Die Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter ist mit NfL 11 48/99 geregelt.
Können die Bestimmungen der ICAO Technical Instructions nicht in allen Einzelheiten eingehalten werden, oder ist das Luftfahrtunternehmen kein solches im Sinne des § 20 LuftVG, so ist für die Beförderung gefährlicher Güter eine Einzelerlaubnis erforderlich.
Die Verfahrensweise zur Beantragung einer solchen Einzelerlaubnis ist nachfolgend in Abs. 5 geregelt.
Erlaubnisbehörde ist das
Luftfahrt-Bundesamt
4.2. Mitführen von Munition und Schußwaffen an Bord von Luttfahrzeugen
Unter Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses kann eine Erlaubnis erteilt werden vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau-und
4.3 Transport von gefährlichen Gütern mit militärischen Luftfahrzeugen
Die Verwaltungszuständigkeit zur Erteilung von Erlaubnissen für die militärischen Luftfahrzeuge der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte liegt nach § 30 LuftVG bei dem Bundesministerium für Verkehr (BMVg) und hinsichtlich anderer militärischer Luftfahrzeuge'' dem BMVg im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium für Verkehr (BMV). Das Verfahren der Erlaubniserteilung und die Durchführung der Gafahrgutransporte mit militärischen Luftfahrzeugen ist in der Richtlinie zur Beförderung gefährlicher Güter mit militärischen Luftfahrzeugen (RLGGLuft)" des BMVg vom 23.05.1995 geregelt.
5. Einzelerlaubnis
Wie in Unterabsatz 4.1 genannt, kann für die Beförderung von gefährlichen Gütern eine Einzelerlaubnis benötigt werden. in solchen Fällen kann die Erlaubnisbehörde nur auf Antrag tätig werden.
Der Antrag muß mindestens 5 Arbeitstage vor der geplanten Beförderung bei der Erfaubnisbehörde schriftlich oder per Fax gestellt werden. In besonderen Fällen muß die Erlaubnisbehörde die unter Punkt 6 genannten zuständigen Stellen fachgutachtlich beteiligen, so daß mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen ist.
Der Antrag muß mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Begründung
Die Notwendigkeit für die geplante Beförderung der gefährlichen Güter auf dem Luftweg ist nach den Vorgaben des ICAO Annex 18/2.1 zu begründen.
Beschreibung
Das Transportgut ist genau zu bezeichnen. Die wesentlichen Eigenschaften des Gefahrgutes sind zu beschreiben, soweit sie für die Abschätzung des Transportrisikos Bedeutung haben.
Menge
Die Mengen des Transportgutes insgesamt und dessen Aufteilung auf einzelne Packstücke sind anzugeben. Bei radioaktiven Stoffen ist die Angabe der Aktivität erforderlich.
Gefahrenklassen
Das Gefahrgut ist nach der ICAO-Systematik zu klassifizieren. Sofern die Art des Transportgutes eine solche Klassifizierung nicht zuläßt, oder die Mengen die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten, sind besondere Unterlagen beizufügen, aus denen die Eignung der Verpackung und des Transportgutes für eine sichere Beförderung hervorgeht.
Verpackung
Die Art der Verpackung ist zu erklären. Bei radioaktiven Stoffen ist die höchste Dosisleistung an der Oberfläche eines jeden Versandstückes sowie der Transportindex anzugeben. Kommt aufgrund der physikalischen Eigenschaft oder der Verpackung (Kapsel) bei radioaktiven Stoffen eine Einordnung als Stoff in besonderer Form" ("Special Form" nach IAEA) in Frage, ist dies anzugeben und ggf. das Kapselzertifikat beizufügen. Soweit die Bauart einer Verpackung für radioaktive Stoffe der Zulassungspflicht unterliegt, ist der Zulassungsschein vorzulegen.
Beförderung
Die vorgesehene Beförderung des Gefahrgutes im Luftverkehr ist unter Angabe der Flugstrecke mit Zwischenlandungen einschließlich der geplanten An- und Abflugzeiten zu beschreiben (u.a. Linien-oder Charterverkehr, mit Passagier- oder Frachtflugzeugen).
Absender und Empfänger
Namen und Adressen des Absenders und des Empfängers sind anzugeben.
Die Einzelerlaubnis wird von der Erlaubnisbehörde erteilt wenn:
-gewährleistet ist, daß die Gefahrgüter so bemessen und verpackt sind, daß die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird und
-keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeughalters und seiner Bediensteten oder der Personen ergeben, die gefährliche Güter mit sich führen.
Die Einzelerlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
6. Andere zuständige Stellen
Die Zulassung einiger gefährlicher Güter unterliegt weiteren Rechtsvorschriften als denen des Luftverkehrsrechtes.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften obliegt den im folgenden genannten zuständigen Stellen. Sie können von dem Beförderer oder in Ausnahmefällen vom Versender im Vorfeld eines Antrages auf Erteilung einer Einzelerlaubnis nach Abs. 5 zur Klärung der Behandlung von Einzelfällen aufgefordert werden.
6.1 Explosivstoffe
Klassifizierung und erforderliche Genehmigungen für Explosivstoffe bearbeitet die nach dem Sprengstoffgesetz zuständige
Bundesanstalt für Materialforschung und
6.2 Militärisch verwendete Explosivstoffe und Munition
Für die Klassifizierung und Zuordnung militärisch verwendeter Explosivstoffe, sowie für die Festlegung der Verpackungen und die Ausstellung von Bescheinigungen ist zuständig
Bundesinstitut für Werk-, Betriebs-
6.3 Waffen
Die Beförderung von Waffen, Waffenteilen und Munition, die Gegenstand der Kriegswaffenliste sind, fällt in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Wirtschaft und
6.4 Radioaktive Stoffe
Die Beförderung von radioaktiven Stoffen (Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen) unterliegt den Vorschriften des Atomgesetzes und denen der Strahlenschutzverordnung.
Die Genehmigung zur Beförderung von radioaktiven Stoffen (Großquellen oder Kernbrennstoffe), sowie die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe (zulassungspflichtige Behälter) erteilt das
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in "besonderer Form" (z.B. Kapseln) ist zuständig
Bundesanstalt für Materialforschung und
7. Aufsicht
Die Aufsicht (Überwachung) über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr obliegt der Erlaubnisbehörde. Sie erstreckt sich auf alle in den nationalen Vorschriften und Internationalen Bestimmungen erfaßten Teilbereiche des Gefahrguttransportes, insbesondere auf die
- Deklaration des Gefahrgutes, - Zulässigkeit für den Lufftransport, - Begrenzung der Nettomengen pro Packstück, - Verpackung, Kennzeichnung und Markierung des Gefahrgutes, - Dokumente, - Überprüfungsverpflichtungen bei Übernahme das Gefahrgutes, - Einhaltung der Lager-und Ladevorschriften und - Qualifikation und Zuverlässigkeit des Beförderers.
Wenn das Transportgut nicht den geltenden Regeln über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden. können die zuständigen Stellen die zur Behebung des Mangels notwendigen Maßnahmen treffen.
8. Meldungen von Unfällen und Zwischenfällen
Ein für die Beförderung Verantwortlicher (§ 9 Abs. 5 Gefahrgutgesetz) ist verpflichtet, Unfälle und Zwischenfälle. die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gefahrgutgesetzes auftreten, der Erlaubnisbehörde innerhalb von 72 Stunden anzuzeigen (siehe JAR-OPS 1 und 3/1225).
Unfälle sind Ereignisse beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde.
Zu den Zwischenfällen zählen neben leichten Körperverletzungen
- geringe Sachschäden und Brand - Verpäckungsbeschädigungen, Auslaufen des Inhalts oder Austritt von Radioaktivität oder andere Mängel, die darauf hinweisen, daß die Verpackung ihren Zweck nicht mehr erfüllt, sowie - festgestellte oder vermutete Transportgefährdungen, die u.a. auf Fehldeklaration des Inhaltes zurückzuführen sind.
Die Anzeigepflicht von Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeuges nach § 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) durch den Halter des Luftfahrzeuges bleibt unberührt.
9. Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände
Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 Nr. 11 und 60 Abs. 1 Nr 5 LuftVG sowie § 10 des Gefahrgutgesetzes geahndet (siehe auch NfL II-115/98. § 17 Nr. 45-53).
10. Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) erhoben.
11. Bezugsquellen
Die ICAO Technical Instructions (ICAO T.I.) hegen in englischer, französischer, spanischer und russischer Sprache vor. Sie können bei folgender Adresse bestellt werden:
Document Sales Unit
Die Bestimmungen der ICAO T.I. über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr sind Grundlage für die Dangerous Goods Regulation" der Internationalen Air Transport Association (IATA-DGR).
Diese IATA-DGR werden auch in deutscher Sprache veröffentlicht und können im Ausland bezogen werden von
oder in Deutschland von den Verlagen
Dössel & Rademacher
Die NfL II 307/95 Anlage 1 wird hiermit aufgehoben.
Raunheim, 14.04.99
Der Direktor
Dr. Lohl
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