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Im Verkehrsblatt Nr. 24/1998 Seite 1397 vom 31.12.1998 wurde wie folgt veröffentlicht:

Festlegung des Begriffes UMWELTGEFÄHRDENDE SUBSTANZEN (UN 3077/UN 3082) für den Luftverkehr "Hiermit legt das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Aufsichtsbehörde (§27 LuftVG i.V. m. § 78 LuftVZO) analog zu anderen Verfahrensweisen im weltweiten Luftverkehr und im Hinblick auf eine europaweite Harmonisierung, gemäß Sonderbestimmung A 97 der ICAO Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air folgendes fest:

ALLE SUBSTANZEN, DIE GEMÄß DEN VORSCHRFITEN FÜR DEN STRAßENTRANSPORT IM VORLAUF ZU DEN ABGANGSFLUGHÄFEN ALS "UMWELTGEFÄHRDEND" GEREGELT SIND (UN 3077 / UN 3082), UNTERLIEGEN DIESER EINSTUFUNG AUCH IM LUFTVERKEHR. DEM ABSENDER BLEIBT ES VORBEHALTEN, DARÜBER HINAUSGEHENDE FESTLEGUNGEN ZU TREFFEN.

Diese Ausfüllung der Sonderbestimmung A 97 regelt alle solche Sendungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Lufttransport übergeben werden.

Die Beachtung anderer staatlicher Abweichungen (State Variations) am Transport beteiligter Länder bleibt davon unberührt.

Diese Festlegung gilt für die Gültigkeitsdauer der Special Provision A 97 oder bis zum Inkraftreten einer anderen verkehrsübergreifenden harmonisierten Regelung."

Raunheim, den 16. Oktober 1998
S4

Der Direktor des
Luftfahrt-Bundesamtes
Horst

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