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NACHTRAG ZU DEN IATA GEFAHRGUT - VORSCHRIFTEN

40. AUSGABE

(GÜLTIG 1. JANUAR - 31 DEZEMBER, 1999)

Die folgenden Änderungen erfolgten nach der Publikation der 40. Ausgabe der IATA Gefahrgut – Vorschriften (IATA Dangerous Goods Regulations (DGR). Sie gelten ab dem 8. Juni 1999.

Seite

Referenz

Berichtigung / Ergänzung

12

2.1.2

Ändern: "Die in Paragraph (a) bis (e)(f) beschriebenen …"

17

Tabelle 2.3. A

Ändern: Für Quecksilberbarometer oder Thermometer: "(für Einzelheiten siehe 2.3.2.6 2.3.3.1)"

17

Tabelle 2.3.A

Ändern: Für Hitze entwickelnde Geräte: "(Für Einzelheiten siehe 2.3.2.9 2.3.3.2)"

21

Tabelle 2.7.A

Ändern: Für 6.1 (Dermal), VG I, Aussen Verpackungen muss heissen 300 g or 300 mL.

24

2.8.3.1

Ändern: "… and 5.0.2.14 5.0.2.14.2 die nicht anwendbar sind."

88

3.10.A

Ändern: Fehlendes Sternchen bei Schnittpunkt von 3, III and 6.1, III.

90

4.1.2(d)

Ändern: "…Konvention verboten ist (siehe Sonderbestimmung A32)."

119

UN 2794

Ändern: Menge in Spalte J 30 Kg G.

119

UN 2795

Ändern: Menge in Spalte J korrigieren zu 30 Kg G.

183

UN 1230

Löschen: "& Toxic" in Spalte E.

210

UN 3351

Ergänzen: Zu "Pyrethroid Pestizid, flüssig, toxisch, entzündbar"
PG III: Y611 - 2L, 611 - 60L, 618 - 220L

233

UN 2862

Löschen: PG II Eintrag

Ergänzen: PG III Eintrag: Y619 - 10kg, 619 - 100 kg, 619 - 200 kg.

315

5.0.2.9

Ändern: "…nach einer der in 5.0.2.9.1 to 5.0.2.9.23 beschriebenen Methoden ...."

318

5.0.3.1

Ändern: "… 5.0.2.11(g) und 5.0.2.14 5.0.2.14.2.

324

PI 101

Ergänzen: Neuer Paragraph vor der Anmerkung : "Alle unter dieser Verpackungsvorschrift gebrauchten Verpackungs - Methoden müssen von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt sein."

336

PI 202(g)

Ändern: Kreuzverweise "…Packstückausrichtung (7.3.22 or 7.3.23 7.4.4 or 7.4.5)."

468

PI 650

Ergänzen: In Spezifische Anforderungen, 3. Paragraph, nach …Sekundärverpackungen untergebracht werden : "oder wahlweise in einer Umverpackung mit einer oder mehreren vervollständigten Verpackungen.

514

PI 902, Anmerkung

Ändern: " 9.3.14 9.3.11."

516

PI 904, Anmerkung 2

Ändern: " Ladeanweisungen siehe 9.3.15 9.3.12."

561

7.1.2.1

Ändern: Erster Satz: "…6.0.4 bis 6.0.6 6.0.7."

563

7.1.5.5

Ändern: "…Bei diesen muss sollte die Schrifthöhe....."

588

Abbildung 8.1.E

Löschen: PI 901 vom Eintrag für "Vehicle (flammable liquid powered)"

628

Os 194

Ändern: Os-194 d c

649

10.7.1.2.3

Ändern: "…eine Schrifthöhe von mindestens 6 mm aufweisen müssen sollten."

676

Konsumgüter

Ändern: "…. Siehe Verpackungsvorschrift 910 für Klassen und Unterklassen, die entsprechend dieser Definition zulässig sind Sonderbestimmung A112."

690

B.2.2.1

Ergänzen: Vor SI - "PI – Verpackungsvorschrift (Packing Instruction)

692

Tabelle B.3.B

Ändern: 3. Eintrag von unten, "Milliliter (mL) Millimeter (mm)"

Neue oder ergänzte Abweichungen der Staaten und der Luftverkehrsgesellschaften

AUG-02

Ändern: Liste der Artikel und Stoffe: UN 0059 – Hohlladungen, ohne Zündmittel; UN 0065 – Sprengschnur, biegsam; UN 0099 – Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff. Lösche alle anderen Artikel und Stoffe.

AUG-04

Löschen: Abweichung vollständig gelöscht.

DEG-01

Ändern: Spaltbares Material wie unter 1) spezifiziert und Grossquellen wie unter 2) spezifiziert dürfen nicht zum Transport nach / von oder durch Deutschland angenommen werden ohne die vorhergehende Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49. D-38201 Salzgitter, Deutschland (Tel: +49 (5341) 886 0; FAX: +49 (5341) 885 705.

1) Für den Zweck dieser Abweichung sind spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe), wie definiert in Paragraph 2.1 des Deutschen Atomenergie Gesetzes:

(a) Plutonium 239 und Plutonium 241;

(b) Uran, angereichert mit den Isotopen Uran 235 oder Uran 233;

(c) jedes Material, welches eine oder mehrere der in (a) und (b) genannten Stoffe enthält; und

(d) Stoffe von solcher Art, dass sie eine andauernde, sich selbst erhaltende Kettenreaktion in einer geeigneten Anlage (Reaktor) erlauben und die in einer gesetzlichen Vorschrift definiert sind.
Stoffe ( andere als verfestigte, hochradioaktive Spaltprodukt – Lösungen aus der Wiederaufbereitung von Nuklearbrennstoffen) welche die Isotopen Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 in solchen Mengen enthalten, dass die Totalmenge aller dieser Isotope nicht mehr als 15 g oder die Konzentration aller dieser Isotopen insgesamt nicht mehr als 15 g pro 100 kg beträgt, sind von dieser Abweichung ausgenommen und benötigen daher keine Voraus – Genehmigung.

2. Eine Sendung muss als Grossquelle (radioaktiver Stoff in grosser Menge) behandelt werden, wenn die Aktivität pro Packstück 1'000 TBq überschreitet.

DEG-02

Ändern: Adresse wie folgt berichtigen: Postfach 10 01 49, D-38201 Salzgitter, Deutschland Tel: +49 (5341) 885 701; Fax: +49 (5341) 885 705

DEG-03

Ändern: Adresse wie folgt berichtigen: Bundesanstalt Für Materialforschung und prüfung, Fachgruppe III.3, D-12200 Berlin, Deutschland Tel: +49 (30) 8104 1330; Fax: +49 (30) 8104 1237

DEG-04

Ändern: Adresse wie folgt berichtigen: Luftfahrt-Bundesamt, Gruppe Luftverkehrssicherheit, Sachgebiet Gefahrgut, Kelstarbacher Str. 23, D-65479 Raunheim, Deutschland Tel: 49 (6142) 94 610; Fax: 49 (6142) 946 159

DKG-01

Ändern: Adresse wie folgt berichtigen: National Institute of Radiation Hygiene, Knapholm 7, DK-2730 Herlev, Denmark, Tel: +45 4454 3454; Fax: +45 4454 3450

ESG-01

Neu: Bei Inlandtransporten und bei Internationalen Transporten die von Spanien ausgehen ist für alle Markierungen und in der Versendererklärung für gefährliche Güter die Spanische Sprache zu benützen, zusätzlich zu den von den Transit und Bestimmungsländern geforderten Sprachen.

ESG-02/03/04/05

Löschen: Diese Abweichungen sind vollständig zu löschen.

FRG-03

Neu: Alle Anfragen bezüglich dem Lufttransport von radioaktiven und spaltbaren Stoffen für zivilen Gebrauch, sind in Übereinstimmung mit den in den entsprechenden Abweichungen enthaltenen Instruktionen, zu richten an DGAC, DSIN and DDSC/COAD: Direction Générale de l’Aviation Civile (DGAC), Service de la Formation Aéronautique et du Contrôle Technique, Mission Marchandises Dangereuses, 48, rue Camille Desmoulins, 92452 ISSY LES MOULINEAUX CEDEX Tel.: +33 (1).4109.4970; Fax: +33 (1).4109.4552

Direction de la Sûreté des Installations Nucléaires (DSIN), Route du panorama Robert Schuman, 92266 FONTENAY AUX ROSES CEDEX Tel.: +33 (1).4319.7039; Fax: +33 (1).4319.7027

Direction de la Défense et de la Sécurité Civiles (DDSC), Centre Opérationnel d’Aide à la Décision (COAD), 87-95 Quai du Docteur Dervaux, 92600 ASNIERES Tel: +33 (1).5604.7240; Fax: +33 (1).4790.0907

FRG-04

Neu: Falls ein Packstück, das radioaktive Stoffe enthält, durch seine Aktivität gekennzeichnet ist, die grösser ist als :

- 3 000 A1 oder 100 000 A2, wenn der letztere Wert niedriger ist, für radioaktive Stoffe in besonderer Form, oder

- 3 000 A2 für alle anderen radioaktiven Stoffe ist eine Transport - Erlaubnis, ausgestellt durch DSIN notwendig für alle Lufttransporte von, durch oder über Französisches Territorium. Nachdem die Bewilligung erteilt wurde, müssen DGAC and DDSC/COAD mindestens 48 Stunden im Voraus über den Transport informiert werden.

FRG-05

Neu: Ein Flugzeug dessen innere Oberflächen durch radioaktive Stoffe kontaminiert wurden kann, nur auf Französischem Territorium, wieder eingesetzt werden nach der Genehmigung durch einen ermächtigten Experten. DSIN muss zur Auswahl des Experten konsultiert werden. Eine solche Genehmigung ist in die Unterhalts – Unterlagen des Flugzeuges einzutragen (maintenance log). DGAC muss von einer solchen Kontamination und der erteilten Genehmigung benachrichtigt werden bevor das Flugzeug wieder eingesetzt wird.

GBG-04

Neu: Absichtlich freigelassen.

GBG-05

Neu: Infektiöse Stoffe, einschliesslich Diagnoseproben und biologische Produkte sind in internationaler Post nicht gestattet, weder nach noch vom Vereinigten Königreich. Infektiöse Stoffe, einschliesslich Diagnoseproben und biologische Produkte sind nicht gestattet im inländischen Postverkehr, ausgenommen unter besonderen Vereinbarungen. Für weitere Informationen wende man sich an das "Dangerous Goods Office" an der unter GBG-02 aufgeführten

HKG-01

Ändern: Adresse wie folgt geändert : Director of Civil Aviation, Dangerous Goods Office, Airport Standards Division, Civil Aviation Department, Room 6T067, Passenger Terminal Building, Hong Kong International Airport, 1 Cheong Hong Road, Lantau, Hong Kong Tel: +852 (2) 182 1233 / 1221; Fax: +852 (2) 795 8469 / 2362 4257

USG-10

Ändern: Zusatz am Ende von USG-10(a): Zum Transport von anderen als Freigestellten Versandstücken mit Passagierflugzeugen muss die Versendererklärung für die radioaktiven Stoffe eine Bescheinigung enthalten, die bestätigt dass die Sendung radioaktive Stoffe, vorgesehen für den Gebrauch in oder im Zusammenhang mit Forschung oder medizinischer Diagnostik oder Behandlung, enthält.

USG-12(a)

Ändern: Eine 24-Stunden erreichbare Notfallnummer ist nicht erforderlich für Gefahrgut in begrenzten Mengen, wie beschrieben in 2.8 und Stoffen wie …Kohlendioxid, fest, Konsumgüter, Trockeneis …Verbrennungsmotoren (mit entzündbarer Flüssigkeit betrieben), Kältmaschinen

USG-13(b)

Ändern: "… neunzig Tage aufbewahren (siehe 9.5.11 and 10.8 9.8)."

USG-13(d)

Ändern: Mit Ausnahme von "Anderen regulierten Stoffen" (Other Regulated Materials) wie definiert in 49 CFR 173.144, Gefahrgut in freigestellten Mengen wie beschrieben in 2.7, Stoffe der...

AN-01

Ändern: Abweichung gelöscht und ersetzt mit : "Absichtlich freigelassen".

AS-01

Neu: Jedes als Sauerstoffgenerator bekannte Gerät (z.B. Sauerstoffgenerator, chemisch, 5.1; UN 3356; Verpackungsgruppe II) wird von AS nicht zum Transport angenommen weder mit Passagier- noch Frachtflugzeug. Dieses Verbot umfasst auch kleine Zylinder mit gasförmigem Sauerstoff für persönlichen Gebrauch wie in 2.3.4.1 aufgeführt.

AV

AV – Aerovias Nacionales de Columbia S.A. (AVIANCA)

AV-01

Neu: Klasse 1, Explosivstoffe werden nicht zum Transport angenommen

AV-02

Neu: Klasse 7, Radioaktive Stoffe werden nicht zum Transport angenommen

AV-03

Neu: Nur Explosivstoffe der Unterklasse 1.4S, verpackt zum Transport in Passagierflugzeugen werden angenommen und diese müssen bei allen Flugzeugtypen im Frachtraum verladen werden.

BF

Löschen: Alle BF Abweichungen.

CA-02

Ändern: Abweichung gelöscht und ersetzt mit : "Absichtlich freigelassen

CA-03

Ändern: Alle flüssigen Gefahrgüter und Klasse 8, Ätzende Stoffe, von China ausgehend, müssen in Zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein. Einzelverpackungen sind verboten.

CA-05

Ändern: "… Telefon- oder FAX - Nummer des Versenders und des Empfängers muss auf dem Luftfrachtbrief und auf der Aussenseite der Gefahrgut - Packstücke angebracht sein.

IR-06

Neu: Die folgenden Gefahrgüter werden nicht zum Transport mit Iran Air angenommen :

UN 1063, Methylchlorid (Unterklasse 2.1); UN 1090, Aceton (Klasse 3); UN 1294, Toluen (Klasse 3); UN 1715, Aerosole, entzündbar (Unterklasse 2.1); UN 2428, Natriumchlorat, wässerige Lösung (Unterklasse 5.1); UN 2806, Lithiumnitrid (Unterklasse 4.3)

KA

KA – Hong Kong Dragon Airlines Ltd. (Dragonair).

KA-01

Neu: UN 2803, Gallium darf nicht an Hong Kong Dragon Airlines Limited zum Transport angeboten werden und wird von Hong Kong Dragon Airlines Limited unter keinen Umständen transportiert. (siehe Verpackungsvorschrift 804)

KA-02

Neu: Magnetisierende Stoffe werden nicht zum Transport angenommen .

KA-03

Neu: Klasse 7, Radioaktive Stoffe, Kategorie I, II und III werden nur angenommen wenn sie zum Gebrauch für medizinische Diagnose oder Behandlung vorgesehen sind.

KA-04

Neu: Gefahrgut in Sammelsendungen werden nicht angenommen.

KA-05

Neu: Gefahrgut, gemischt mit allgemeiner Fracht in einem Frachtbrief wird nicht angenommen.

KA-06

Neu: Gefahrgut in freigestellten Mengen wird nicht angenommen.

KA-07

Neu: Alle Gefahrgüter müssen in Zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein. Einzelpackungen sind verboten.

KA-08

Neu: Für Zusammengesetzte Verpackungen die flüssige Gefahrgüter der Verpackungsgruppen I, II und III enthalten, muss eine genügende Menge Absorptionsmaterial, um den Inhalt aller Innenverpackungen zu absorbieren, verwendet werden (siehe 5.0.2.12.2).

KA-09

Neu: Notfallinformation : Die Telephon oder FAX Nummer des Empfängers im Luftfrachtbrief und auf der Aussenseite der Packstücke mit Gefahrgut aufgeführt sein.

KE-05

Neu: Typ B(M) Packstücke werden nicht zum Transport angenommen wenn nicht eine Genehmigung im Voraus erteilt wurde. Eine solche Genehmigung muss mindestens eine Woche vor dem Transportbeginn erteilt sein. Für Genehmigungen wende man sich an : Cargo Traffic Team, Korean Air, 1370 Gonghang-Dong Kangseo-Gu, Seoul, Korea.

LH-04

Ändern: Methanol, UN 1230 wird nur angenommen wenn ein "toxic" Nebengefahr Kennzeichen angebracht ist (siehe 4.4 und Sonderbestimmung A104 ) .

ME-06

Neu: Gefährliche Abfälle, wie durch irgend eine Vorschrift definiert, werden nicht zum Transport angenommen.

ME-07

Neu: Sauerstoffgenerator, chemisch, UN 3356, Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, UN 1479, Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g. oder irgend ein Sauerstoffgenerator der irgend einen der folgenden Stoffe enthält, wird nicht zum Transport angenommen : UN 1449 – Bariumperoxid, UN 1489 - Kaliumperchlorat, UN 1491 – Kaliumperoxid, UN 2466 – Kaliumsuperoxid, UN 1495 – Natriumchlorat, UN 1504 – Natriumperoxid, UN 2547 – Natriumsuperoxid. Auch der Transport von Sauerstoffgeneratoren die Stoffe wie Eisenpulver, Eisenstaub, Siliciumdioxid und Mangandioxid enthalten, die keine ausdrückliche Richtige Versandbezeichnung besitzen, sind verboten.

QF-01

Ändern: Abweichung gelöscht und ersetzt mit : "Absichtlich freigelassen

SR-01

Ändern: "…Swisscargo, Goods Handling and Transport Standards, KNTS, Postfach, CH-8058, Zürich-Flughafen, SITA: HDQQMSR…"

TK-02

Ändern: Notfallinformation: Telefon und/oder FAX Nummer des Empfängers muss auf dem Luftfrachtbrief und auf der Aussenseite der Gefahrgut Verpackung eingetragen/aufgebracht sein.

TW-09

Löschen: Gesamter Eintrag unter Markierungspunkt für "Beförderungsmittel, ...."

UU

UU – Air Austral

UU-01

Neu: Gefahrgüter, wie in der aktuellen Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften definiert, werden nicht in LUFTPOST angenommen.

UU-02

Neu: Gefahrgut, wie unten aufgeführt wird nicht zum Transport mit Air Austral Flugzeugen angenommen : Infiszierte oder Giftige Tiere; Ätzende Stoffe, Salpetersalzsäure; Oxidierende Substanzen, UN 2072 Ammoniumnitrat – Düngemittel, n.a.g.; Stoffe die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase bilden, UN 3132, Wasser-reaktiver Feststoff, entzündbar, n.a.g , UN 3135 Wasser-reaktiver Feststoff, selbsterhitzend, n.a.g.

UU-03

Neu: Radioaktive Stoffe mit einer Transportkennzahl entsprechend der Kategorie II und III benötigt eine Genehmigung im Voraus durch Air Austral. Die Bewilligung muss 10 Tage im Voraus angefordert werden und muss erteilt werden durch den Cargo Manager, SITA Telex: RUNFZUU.

UU-04

Neu: Gefahrgüter die abfliegen aus : Moroni (Republic of Comores), Maurice (Mauritius Island), Antananarivo, Nosy-Be, Toamasina, Majunga (Madagascar Island), Harare (Zimbabwe), Mahe (Seychelles Island) benötigen eine Genehmigung in Voraus von Air Austral. Die Bewilligung muss 10 Tage im Voraus angefordert werden und muss erteilt werden durch den Cargo Manager, SITA Telex: RUNFZUU.


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