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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA - Gefahrgutvorschriften (12:17, 11.05.2012)

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften, in Deutsch

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften (12:09, 11.05.2012)

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften, in Deutsch

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One Team One Goal (13:30, 26.04.2012)

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Another video clip which is well worth to see, courtesy of the very proactive UK CAA:

One Team, one Goal highlights the handling procedures for mobility aids such as wheelchairs and helps to avoid common mistakes.

Ein weiterer sehenswerter Videoclip der äusserst aktiven Britischen Zivilluftfahrtbehörde:

One Team, one Goal (Ein Team, ein Ziel) unterstreicht  die Anforderungen an die Abfertigung von Mobilitätshilfen (wie z.B. Rollstühle) und hilft, gängige Fehler zu vermeiden. 

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Table 2.3A IATA DGR: Dangerous Goods in Baggage (12:57, 26.04.2012)

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Table 2.3.A of the IATA DGR 53rd Edition: Dangerous Goods in Baggage

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Tabelle 2.3A IATA DGR53 - Gefahrgüter im Gepäck (12:55, 26.04.2012)

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Tabelle 2.3.A der 53'sten Ausgabe der IATA DGR für 2012: Im Gepäck erlaubte gefährliche Güter

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Versand von Lithiumbatterien - Prototypen

Lithium – Batterien sind heutzutage allgegenwärtig. Jedoch dürfen in allen Verkehrsträgern nur Zellen und Batterien befördert werden, welche nach Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches für Prüfungen und Testkriterien erfolgreich - und nachweisbar - getestet wurden .

Klicken zum vergrössernDiese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Batterien aus bereits getesteten  Zellen bzw. Batteriepacks aus bereits getesteten Batterien zusammengebaut werden - in diesem Falle müssen die Batterien bzw. Batteriepacks erneut den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.

Oft jedoch müssen Zellen und Batterien zum Ort der Prüfung transportiert werden, oder experimentelle Fahrzeuge und Geräte sind mit ungetesteten Batterien ausgerüstet, so dass die geringe Stückzahl einen Test nicht rechtfertigt.

Zur Beförderung ungetesteter Batterien ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich; im Luftverkehr jedenfalls durch das Abgangsland, den Registraturstaat der Luftverkehrsgesellschaft, den Abflugstaat und ggfs. auch des Bestimmungslandes.

LOGAR verfügt über das notwendige Know-How, um solche Prototypen zeitnah und effektiv zu befördern. Wir prüfen den Sachverhalt, geben Empfehlungen für den Transport, die Verpackung und Abfertigung und beantragen die erforderlichen Sondergenehmigungen der inländischen und ausländischen Behörden.

Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen auch einen Speditionspartner und helfen bei der Auswahl der befördernden Luftverkehrsgesellschaft - oft ist die „naheliegendste“ Lösung eben nicht die Beste !

Sofern durch den Kunden gewünscht übernehmen wir das komplette Transport - bzw. Projektmanagement als Komplettpaket.