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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA - Gefahrgutvorschriften (12:17, 11.05.2012)

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften, in Deutsch

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften (12:09, 11.05.2012)

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Nachtrag I für die 53ste Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften, in Deutsch

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One Team One Goal (13:30, 26.04.2012)

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Another video clip which is well worth to see, courtesy of the very proactive UK CAA:

One Team, one Goal highlights the handling procedures for mobility aids such as wheelchairs and helps to avoid common mistakes.

Ein weiterer sehenswerter Videoclip der äusserst aktiven Britischen Zivilluftfahrtbehörde:

One Team, one Goal (Ein Team, ein Ziel) unterstreicht  die Anforderungen an die Abfertigung von Mobilitätshilfen (wie z.B. Rollstühle) und hilft, gängige Fehler zu vermeiden. 

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Table 2.3A IATA DGR: Dangerous Goods in Baggage (12:57, 26.04.2012)

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Table 2.3.A of the IATA DGR 53rd Edition: Dangerous Goods in Baggage

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Tabelle 2.3A IATA DGR53 - Gefahrgüter im Gepäck (12:55, 26.04.2012)

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Tabelle 2.3.A der 53'sten Ausgabe der IATA DGR für 2012: Im Gepäck erlaubte gefährliche Güter

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Schwerpunktausbildung: Lithium - Batterien

Das meistdiskutierte Thema im Transportbereich sind Lithium - Batterien.

Lithium - Batterien sind zweifellos das gefährliche Gut, welches am häufigsten undeklariert oder falsch deklariert befördert wird.

Klicken zum vergrössernDas Gefahrenpotential von Lithium - Batterien ist hoch, ebenso das Ausmass an falschen oder fehlerhaften Informationen zu diesem Themenkomplex.

Da alle Lithium - Batterien (gleichgültig ob vom Lithium- Metall - Typ (UN 3090) oder vom Lithium - Ionen - bzw.Lithium - Polymer - Typ(UN 3480)) grundsätzlich als Gefahrgut zu betrachten sind, bietet LOGAR für die Versender von Lithium - Batterien besondere Schulungen an.

Wir helfen Ihnen bei der Bewertung von Prüfberichten nach Massgabe von Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches der Prüfungen und Testkriterien, der Auswahl „geeigneter“ Verpackungen, der Entscheidung, ob Lithium - Batterien unter Teil II der zutreffenden Verpackungsanweisung freigestellt werden können oder voll reguliert als Gefahrgut der Klasse 9 zu versenden sind.

Klicken zum vergrössernMit einer Gefahrgutausbildungvon LOGAR können sie nicht nur Lithium - Batterien in Übereinstimmung mit den nationalen und internationalen Vorschriften rechtssicher verschicken, sondern auch im Vorfeld die entsprechenden Anforderungen prüfen und Ihre internen Arbeitsanweisungen entsprechend strukturieren.

Aufgrund der sich jährlich ändernden Vorschriften zum Thema Lithium - Batterien rät LOGAR dringend dazu, auch für den Fall, dass Sie ausschliesslich  sogenannte „freigestellte“ Lithium - Batterien versenden, dem damit betrauten Personal eine formale gefahrgutbezogene Ausbildung nach Massgabe der Tabelle 1.5.A der IATA Gefahrgutvorschriften zu erteilen. Zwar wird bei ausschliesslich freigestelltem Transport nur eine „Unterweisung“ der betroffenen Personale gefordert, jedoch ist erfahrungsgemäß die Fähigkeit zur vollständigen Vorschriftenerfüllung bei ausgebildetem Personal deutlich höher.

Zunehmend stellen Hersteller und Vertreiber von Lithium - Zellen sogenannte „Konformitätszertifikate“ zur Verfügung, die angeblich Versender von Lithium - Zellen und - Batterien befähigen sollen, einen rechtssicheren Versand vorzunehmen.

Die zuständige deutsche Bundesoberbehörde, die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung) erklärt es in diesem Zusammenhang jedoch für unverzichtbar, dass der Versender Zugang zu dem vollständigen Prüfbericht nach Massgabe von Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches der Prüfungen und Testkriterien besitzt.

 

 

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